Satzung
Die Satzung von INTERPLAST Germany Die von der Gründerversammlung am 17. Oktober 1980 in Frankfurt am Main beschlossene Satzung für "INTERPLAST-Germany e.V." wurde bei der Mitgliederversammlung am 7. März 2003 in Bad Kreuznach in die hier vorliegende Fassung geändert und einstimmig beschlossen.
Satzung
INTERPLAST-Germany e. V.
Gemeinnütziger Verein für Plastische Chirurgie in Entwicklungsländern
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1.) Der Verein führt den Namen: INTERPLAST - Germany
2.)
Der Verein hat seine Geschäftsstelle bei dem/der jeweiligen
Vorsitzenden und ist beim Amtsgericht in Frankfurt am Main unter der
Vereinsregister-Nr. 73 VR 8419 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Aufgabe des
Vereins ist die plastisch-chirurgische Hilfe, Menschen in
Entwicklungsländern mit angeborenen und erworbenen Defekten und
Fehlbildungen durch chirurgische Eingriffe sowie begleitende humanitäre
und mildtätig-soziale Maßnahmen zu einer wesentlichen Verbesserung der
Lebensqualität zu verhelfen. Dabei arbeitet der Verein auch mit anderen
Organisationen und Stiftungen zusammen, die ähnliche Ziele verfolgen.
Der Verein kann auch solchen Organisationen Mittel zur Verfügung
stellen, wenn die zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist. In
erster Linie sollen Patienten mit Gesichtsfehlbildungen,
Lippen-Kiefer-Gaumenspalten, Handfehlbildungen, schweren
Verbrennungsnarben, Tumoren der Haut und des Kopfes, Defekten durch
Unfälle oder Kriegsfolgen und sonstigen Erkrankungen, die in das
Fachgebiet der Plastischen Chirurgie fallen, behandelt werden.
Die Operationen werden von einem Operationsteam unentgeltlich entweder in dem betreffenden Entwicklungsland oder ausnahmsweise in einer plastisch-chirurgischen Abteilung eines deutschen Krankenhauses vorgenommen. Der Verein finanziert dabei entweder die Reise und die Aufenthaltskosten des Operationsteams in das betreffende Entwicklungsland oder die Reise und den Krankenhausaufenthalt der Patienten in die Bundesrepublik Deutschland. Als Entwicklungsland gelten nicht nur die Länder, die als solche von der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind, sondern alle Länder in denen sozial bedürftige Menschen plastisch-chirurgische Hilfe brauchen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne der Vorschrift des § 63 AO. Die Mitglieder des Vereins und alle den Satzungszweck verwirklichende Personen arbeiten für den Verein unent-geltlich. Ansonsten werden lediglich die entstandenen Reise-, Aufenthalts- und Materialkosten erstattet, soweit tatsächlich Aufwendungen entstanden sind. Die Mitglieder erhalten darüber hinaus keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Nach Genehmigung durch den Vorstand darf, falls erforderlich, für umfangreiche administrative Aufgaben im Bereich des Vorstandes und der Sektionen ein(e) Mitarbeiter(in) (Nichtmitglied) beschäftigt und finanziert werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat:
1.) ordentliche Mitglieder
2.) Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt
werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
Ordentliche Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische
Personen werden.
Mitglied kann jeder werden ohne Rücksicht auf Beruf,
Rasse, Religion, politische Einstellung oder Staatsangehörigkeit. Die
Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
Die Mitgliedschaft erlischt
bei Tod, durch Austritt (der nur schriftlich zum Jahresende erklärt
werden kann) und durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt auf
schriftlich begründeten Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des
Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf
sämtliche als Vereinsmitglied erworbene Rechte.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle
Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
wobei die ordentlichen und auch die Ehrenmitglieder Antrags- und
Stimmrecht besitzen. Juristische Personen als Mitglied haben jedoch nur
eine Stimme.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und
beträgt derzeit 30,- € pro Jahr. Der Betrag ist im laufenden Jahr
fällig. Erfolgt nach einmaliger Mahnung keine Zahlung führt dies zum
Ausschluss.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1.) Die Mitgliederversammlung
2.) Der Vorstand
3.) Die Sektionen
§ 7 Mitgliederversammlung
1.) Die
Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens 2 Wochen im
voraus schriftlich einberufen und soll jährlich stattfinden.
2.) Bei aktuellem Anlass kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen oder
3.)
25 v. H. der Mitglieder haben die Möglichkeit, unabhängig von der
Einberufung durch den Vorstand, die Einberufung einer
Mitgliederversammlung zu beantragen.
4.) Die Tagesordnung soll enthalten.
a) Jahresbericht des Vorsitzenden
b) Bericht des Kassenprüfers und des Kassenwartes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen, sofern erforderlich
e) Haushaltsvoranschlag, Anträge und Wünsche
f) Verschiedenes
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über die Mitgliederversammlung selbst ist ein Protokoll zu führen, das von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. Bei Abstimmungen gelten Anträge als abgelehnt, wenn Stimmengleichheit besteht.
Satzungsänderungen können nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Versammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Von der Jahreshauptversammlung werden mindestens zwei Kassenprüfer für die Zeit von vier Jahren gewählt. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung des gesamten Rechnungswesens des Vereins. Sie haben der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten und können unbegrenzt wieder-gewählt werden.
Außerhalb der Mitgliederversammlung können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
1.) Dem Vorsitzenden
2.) Dem Kassenwart
3.) Dem stellvertretenden Vorsitzenden
4.) Dem Schriftführer
Jedes der genannten Vorstandsmitglieder kann alleine den Verein nach außen hin vertreten. Der Vorstand kann einstimmig Mitglieder im Sinne des § 30 BGB für besondere Aufgaben in den erweiterten Vorstand berufen. So ernennt der Vorstand für jede einzelne Sektion des Vereins je einen Sektionsleiter und bei Bedarf einen Sektionskassenwart.
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung jeweils für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Legislaturperiode aus, kann der Vorsitzende mit den übrigen verbleibenden Vorstandsmitglieder kommissarisch ein weiteres Vorstandsmitglied einsetzten, das dann ebenfalls Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird.
§ 9 Sektionen
1.) Der Verein gliedert sich in einzelne Sektionen.
2.)
Die Sektionen bestehen aus den örtlichen Mitgliedern sowie einem
Sektionsleiter und bei Bedarf einem Sektionskassenwart.
3.)
Sektionsleiter und Sektionskassenwart werden vom Vorstand für vier
Jahre ernannt und können unbegrenzt wieder ernannt werden.
4.)
Der Sektionsleiter plant und koordiniert alle von der Sektion
ausgehenden Einsätze. Er ist für jegliche Aktivität seiner Sektion voll
verantwortlich.
5.) Jede Sektion verfügt über ein
eigenes Sektionskonto und hat am Jahresende einen Kassenbericht zu
erstellen. Ein vom Sektionsleiter zu bestimmender Kassenprüfer hat ihn
zu überprüfen und zusammen mit dem Sektionsleiter zu unterzeichnen. Der
Kassenbericht wird dem Vorstand zugeleitet.
6.) Der
Vorstand stellt den Sektionen die notwendige Anzahl von nummerierten
Spendenbescheinigungsformularen zur Verfügung. Die Verwendung von
kopierten Spendenbescheinigungen ist nicht zulässig. Sektionsleiter bzw.
Sektionskassenwart quittieren den Erhalt der Formulare. Sie allein sind
berechtigt diese Spendenbestätigung zu unterschreiben und sind für die
ordnungsgemäße Verwendung voll verantwortlich. Jeder der eine
unzutreffende Spendenquittung ausstellt oder deren Ausstellung
veranlasst, haftet für den zugewendeten Betrag.
7.) Für folgende Spenden können Spendenbestätigungen ausgegeben werden:
a) Spendenüberweisungen und auf das Konto eingelöste Schecks
b) Bargeldspenden, sobald der Betrag auf das Konto eingezahlt worden ist
c)
Sachmittelspenden, die in Art und Dimension sinnvoll sind und dem
Vereinszweck entsprechen. Der spezifizierte Lieferschein bzw. die
Empfangsbestätigung sind mit dem Durchschlag der Spenden-bescheinigung
zu archivieren.
8.) Für ständig betriebene
Einrichtungen einzelner Sektionen (z. B. Hospital) werden
Verantwortlichkeiten und Aufgaben der Betreibenden in weitergehenden
Geschäftsordnungen geregelt. Die für Leitung und Durchführung dieser
ständigen Einrichtungen eingesetzten Fachkräfte dürfen entlohnt werden,
sofern sie Nichtmitglieder sind.
§ 10 Zweckbindung der Mittel
Die Einnahmen
des Vereins, Spenden, Zuschüsse der öffentlichen Hand und Gelder von
Gerichtsauflagen dürfen ausschließlich für plastisch-chirurgische
Maßnahmen und damit zusammenhängende Reise-, Organisations-,
Aufenthalts- und Materialkosten verwandt werden. Die Mitglieder der
Operationsteams verpflichten sich allen persönlichen Einsatz
unentgeltlich zu leisten. Reise und Aufenthaltskosten können von dem
Verein übernommen oder mit einem Zuschuss unterstützt werden.
Aufwendungen, die den Mitarbeitern in den betreffenden Ländern bei der
Organisation und bei der Auswahl der Patienten entstehen, werden
ebenfalls vom Verein vergütet. In bestimmten Ausnahmefällen können auch
die Aufwendungen für eine kurzzeitige plastisch-chirurgische Ausbildung
von Ärzten, Schwestern oder Pflegern des Gastlandes finanziert werden,
sollte dieses dem Aufbau einer plastisch-chirurgischen Abteilung oder
der plastisch-chirurgischen Versorgung der dortigen Patienten dienen.
Die
Teilnahme an Operationsprogrammen in Entwicklungsländern, die von
anderen Organisationen durchgeführt werden und den Zielen des Vereins
entsprechen, ist in Ausnahmefällen ebenfalls zuschussfähig.
Ausgeschlossen sind Reisen, die touristischen oder privaten Charakter
haben.
Einnahmen aus dem Betrieb ständiger Einrichtungen in Entwicklungsländern sind unmittelbar zur Deckung der laufenden Kosten und dringender Investitionen zu verwenden.
Patienten in einem medizinisch unterentwickelten Land können nur auf Kosten des Vereins operiert werden, wenn sie in Folge ihres körperlichen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Ziff. 1 AO 1977) oder ihre Bezüge die in § 53 Ziff. 2 1977 genannten Grenzen nicht übersteigen. Die Patienten sollen von den Ärzten der betreffenden Länder ohne Ansehen von Rasse, Religion oder politischer Einstellung ausgewählt und für operationsfähig erklärt werden. In ausgewählten Fällen kann bei sehr schwierigen, vor Ort nicht durchführbaren Operationen eine Reise und ein Krankenhausaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziert werden. Ist es möglich, eine größere Zahl von Patienten in der betreffenden Region gemeinsam zu behandeln, so soll ein Operationsteam in das betreffende Land entsandt werden. Die für den Verein tätigen Personen haben sich insbesondere jeder sozialkritischen und politischen Aktivität in den entsprechenden Ländern zu enthalten.
§ 11 Vereinsaktivitäten
1.) Humanitäre Einsätze von Operationsteams in Entwicklungsländern:
Der
Einsatzleiter ist für die organisatorische, medizinisch, soziale und
finanzielle Abwicklung des gesamten Einsatzes verantwortlich. Dazu
gehören die vorherige Anmeldung des Einsatzes mit Teilnehmerliste beim
Vorstand (nur dann ist u. a. eine Berufsgenossenschaftliche Versicherung
gewährleistet) und die Erstellung eines Abschlußberichtes (Spektrum und
Anzahl der operierten Patienten).
2.) Operationen von Patienten aus Entwicklungsländern in Deutschland:
Der
Operateur ist für die organisatorische, medizinische, soziale und
finanzielle Abwicklung des gesamten Aufenthaltes verantwortlich. Dazu
gehören die vorab zu klärende Kostenübernahme, die Unterbringung des
Patienten und die Ein/Rückreiseformalitäten.
3.)
Unterstützung von medizinischen Einrichtungen in Gegenden besonders
schwerer sozialer Bedürftigkeit in Entwicklungsländern, um dort
Langzeitprojekte für Plastische Chirurgie zu fördern:
Der
Projektinitiator ist für die organisatorische, medizinische, soziale und
finanzielle Ausführung verantwortlich. Dabei ist die Übereinstimmung
mit dem Vereinszweck, die soziale Effektivität und die
Wirtschaftlichkeit wesentlich zu beachten. (z. B. medizinisch-technische
Geräte, Kranken-hausausrüstung)
4.) Plastisch-chirurgische Ausbildung von Ärzten, Schwestern und Pfleger in Entwicklungsländern:
Die
Vermittlung plastisch-chirurgischer Operations- und
Behandlungs-techniken an engagierte und geeignete Ärzte, Schwestern und
Pfleger des Entwicklungslandes ist wichtiger Bestandteil eines
INTERPLAST-Einsatzes. In bestimmten Einzelfällen kann auch eine
kurzzeitige plastisch-chirurgische Ausbildung in der Bundesrepublik
Deutschland unterstützt werden.
§ 12 Stiftung
Der Verein
INTERPLAST-Germany e. V. gründet und unterhält als Stifter zusätzlich
eine rechtsfähige Stiftung zur nachhaltigen Unterstützung sämtlicher
Vereinszwecke und zur Förderung längerfristiger Projekte für plastische
Chirurgie in Entwicklungsländern. Die Stiftung trägt den Namen
INTERPLAST-Stiftung.
§ 13 Auflösungsbestimmung
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die INTERPLAST-Stiftung, die
dann die ihr zugewendeten Mittel im Rahmen der Bestimmungen der
Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit zu verwenden hat.
§ 14 Schlussbestimmung
Die von der
Mitgliederversammlung am 17. Oktober 1980 in Frankfurt am Main
beschlossene Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 7. März 2003
in Bad Kreuznach in die hier vorliegende Fassung geändert und
einstimmig beschlossen. Die geänderte Fassung tritt mit ihrer Eintragung
in das Vereinsregister in Kraft.